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1. Geltung
1.1
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden
"Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen
des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die
Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im
Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
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2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die
in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote
sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder
schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt
werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen,
bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam
zu sein. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur
Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden
Regelung unberührt.
2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist
vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig
gestellt werden.
2.5 Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten als Verkäufer
hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten,
obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen, bedürfen der besonderen
Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
2.6 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines
rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und –
sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt
werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem
Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis
zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des
Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in
Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der
Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich
des ihm entstandenen Schadens.
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3. Datenschutz
Der
Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur
Abwicklung und soweit üblich und erforderlich auch zur Bonitätsüberprüfung
der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden außerdem zur
weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet.
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4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1 Der
Beginn der von Verkäufer angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
4.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des
Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten
geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
4.4 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer
versichert.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht
die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu
dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.7 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges –
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder
Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren
Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der
Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die
vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die
vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.8 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen
sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm
gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
4.9 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf
Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob
er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
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5. Verpackung
5.1.
Die Verpackung wird gesondert berechnet.
5.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen. Der Käufer hat
seine Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen
Fassung selbst zu erfüllen.
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6. Preise und Zahlung
6.1 Die
Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
6.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und
Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
6.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die
darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle
ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um
Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit
nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme
ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines
Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet
sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in
jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
6.7 In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung
(Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um
Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6
genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten
Zahlungsanspruches abwenden.
6.8 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der
Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss
kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln
oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und
Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll
auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem
Ermessen entscheiden.
6.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen möglich.
6.10 Der Verkäufer behält sich vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere
aufgrund von Preisveränderungen seitens seiner Lieferanten eintreten. Diese
wird der Verkäufer seinem Kunden auf Verlangen nachweisen.
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7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der
Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das
Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.
7.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem
Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist
der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit
ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem
Miteigentum entspricht.
7.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
7.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3
bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist
dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies
unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers
angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des
Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird
von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des
Insolvenzverwalters.
7.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen,
um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
steht dem Verkäufer zu.
7.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich
dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
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8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1 Für
Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer
hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen
Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen,
d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden,
bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein
Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache
oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen.
Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung
der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der
Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß 9. - nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten
8.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte
Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.8 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel
haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
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9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1 Der
Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen
wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem
Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt ebenfalls unberührt.
9.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle
des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangt.
9.5 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche,
die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen,
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.6 Im übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des
8.8.
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10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer
auch an seinem Sitz zu verklagen.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
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